Rechtsprechung
   FG Baden-Württemberg, 23.03.2017 - 1 K 3704/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,52148
FG Baden-Württemberg, 23.03.2017 - 1 K 3704/15 (https://dejure.org/2017,52148)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 23.03.2017 - 1 K 3704/15 (https://dejure.org/2017,52148)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 23. März 2017 - 1 K 3704/15 (https://dejure.org/2017,52148)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,52148) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 162 Abs 1 S 1 AO, § 162 Abs 2 S 2 AO, § 158 AO, § 162 Abs 1 S 2 AO, § 125 Abs 1 AO
    Zulässiger Ansatz von Sicherheitszuschlägen im Rahmen einer Schätzung von Besteuerungsgrundlagen bei nicht ordnungsgemäßer Buchführung - Hier: Angabe erfundener Umsätze in der Umsatzsteuererklärung - Vorsteuerabzug: Berichtigungsfähigkeit von Abrechnungspapieren

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Regelmäßig keine Nichtigkeit einer überhöhten Schätzung - Sicherheitszuschlag - keine Rechnungsberichtigung bei unzureichender Bezeichnung des Leistungsempfängers - Überzeugungsbildung des FG vom Vorliegen einer Steuerhinterziehung - Tatbestandsirrtum

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • IWW (Kurzinformation)

    Umsatzsteuer | Fehlt der Leistungsempfänger kann eine Rechnung nicht rückwirkend berichtigt werden

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Keine rückwirkende Rechnungsberichtigung bei fehlender Benennung des Leistungsempfängers

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Zur rückwirkenden Berichtigung einer Rechnung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Rechnung ohne Benennung des Leistungsempfängers kann nicht "rückwirkend" berichtigt werden

  • fg-baden-wuerttemberg.de PDF (Pressemitteilung)

    Rechnung ohne Benennung des Leistungsempfängers kann nicht "rückwirkend" berichtigt werden

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Rechnung ohne Benennung des Leistungsempfängers kann nicht "rückwirkend" berichtigt werden - Vorsteuerabzug setzt eine nach den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes ausgestellte Rechnung voraus

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Rechnung
    Die Pflichtangaben im Einzelnen
    Name und Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers
    Leistungsempfänger
    Allgemeine Grundsätze
    Rechnungsberichtigung
    Rückwirkende Rechnungsberichtigung
    Zeitliche Rückwirkung
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (26)

  • BGH, 08.09.2011 - 1 StR 38/11

    Vorsatz und Irrtum bei der Steuerhinterziehung (Beweiswürdigung; Irrtum über die

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 23.03.2017 - 1 K 3704/15
    c) Zum Vorsatz der Steuerhinterziehung gehört, dass der Täter den Steueranspruch dem Grunde und der Höhe nach kennt oder zumindest für möglich hält und ihn auch verkürzen will (Urteil des Bundesgerichtshofs -BGH- vom 8. September 2011 1 StR 38/11, BFH/NV 2011, 2221, unter III.1.; BFH-Urteil vom 29. April 2008 VIII R 28/07, BFHE 220, 332, BStBl II 2009, 842).

    Der Hinterziehungsvorsatz setzt deshalb weder dem Grunde noch der Höhe nach eine sichere Kenntnis des Steueranspruchs voraus (BGH-Urteil vom 8. September 2011 1 StR 38/11, BFH/NV 2011, 2221, unter III.1.).

    Ein Tatumstandsirrtum scheidet jedoch aus, wenn der Steuerpflichtige es für möglich hält, dass er die Finanzbehörde über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dass durch sein Verhalten Steuern verkürzt werden oder dass er oder ein anderer nicht gerechtfertigte Vorteile erlangt (BGH-Urteil vom 8. September 2011 1 StR 38/11, BFH/NV 2011, 2221, unter III.4.b).

    Hält er die Existenz eines Steueranspruchs für möglich und lässt er das Finanzamt über erhebliche Umstände gleichwohl in Unkenntnis, findet er sich also mit der Möglichkeit der Steuerverkürzung ab, handelt er mit bedingtem Tatvorsatz (BGH-Urteil vom 8. September 2011 1 StR 38/11, BFH/NV 2011, 2221, unter III.4.b).

    Dies gilt nicht nur bei rechtlich schwierigen oder ungewöhnlichen Inlandsgeschäften, sondern gerade auch bei grenzüberschreitenden Lieferungen oder Leistungen (BGH-Urteil vom 8. September 2011 1 StR 38/11, BFH/NV 2011, 2221, unter III.4.b).

  • BFH, 29.04.2008 - VIII R 28/07

    Steuerhinterziehung durch bewusste Nichterklärung von Einkünften aus

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 23.03.2017 - 1 K 3704/15
    c) Zum Vorsatz der Steuerhinterziehung gehört, dass der Täter den Steueranspruch dem Grunde und der Höhe nach kennt oder zumindest für möglich hält und ihn auch verkürzen will (Urteil des Bundesgerichtshofs -BGH- vom 8. September 2011 1 StR 38/11, BFH/NV 2011, 2221, unter III.1.; BFH-Urteil vom 29. April 2008 VIII R 28/07, BFHE 220, 332, BStBl II 2009, 842).

    Ein Tatbestandsirrtum i.S. des § 16 Abs. 1 Satz 1 des Strafgesetzbuches (StGB) hingegen liegt u. a. dann vor, wenn der Täter annahm, dass die steuerliche Behandlung einer Angelegenheit richtig war, insbesondere wenn der Steuerpflichtige irrtümlich angenommen hat, dass ein Steueranspruch nicht entstanden ist (BFH-Urteil vom 29. April 2008 VIII R 28/07, BFHE 220, 332, BStBl II 2009, 842).

  • BFH, 14.11.2006 - V B 88/05

    Grundsätzliche Bedeutung; Bezeichnung des Leistungsempfängers

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 23.03.2017 - 1 K 3704/15
    Fehlt die Angabe des Leistungsempfängers, kann aus dem Abrechnungspapier kein Vorsteuerabzug vorgenommen werden (BFH-Beschluss vom 14. November 2006 V B 88/05, BFH/NV 2007, 509, zu "Schwarzeinkäufen" eines Restaurantbetreibers außerhalb des normalen Kundenkontos).

    Hierzu gehört die gesonderte Inrechnungstellung der Steuer i.S. von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG (BFH-Entscheidungen vom 12. Juni 1986 V R 75/78, BFHE 146, 569, BStBl II 1986, 721; vom 28. Dezember 2001 V B 148/01, BFH/NV 2002, 682; vom 14. November 2006 V B 88/05, BFH/NV 2007, 509).

  • BFH, 20.10.2016 - V R 26/15

    Rückwirkung der Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 23.03.2017 - 1 K 3704/15
    Wird zunächst eine Rechnung ausgestellt, die den Anforderungen der §§ 14, 14a UStG nicht entspricht, und wird diese Rechnung später berichtigt, kann das Recht auf Vorsteuerabzug aufgrund der berichtigten Rechnung -rückwirkend- für den Besteuerungszeitraum ausgeübt werden, in dem die Rechnung ursprünglich ausgestellt wurde (Urteile des Gerichtshofs der Europäischen C -EuGH- vom 15. September 2016 C-518/14, Senatex, Deutsches Steuerrecht -DStR- 2016, 2211; vom 15. September 2016 C-516/14, Barlis 6, DStR 2016, 2216; BFH-Urteil vom 20. Oktober 2016 V R 26/15, BFHE 255, 348, DStR 2016, 2967).

    Ein Dokument ist jedenfalls dann eine Rechnung und damit berichtigungsfähig, wenn es Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enthält (BFH-Entscheidungen vom 20. Juli 2012 V B 82/11, BFHE 237, 545, BStBl II 2012, 809; vom 20. Oktober 2016 V R 26/15, BFHE 255, 348, DStR 2016, 2967).

  • BFH, 12.07.2016 - II R 42/14

    Feststellung einer Steuerhinterziehung - Vorliegen eines Treuhandverhältnisses

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 23.03.2017 - 1 K 3704/15
    Vielmehr muss das FG von dem Vorliegen der Tatsachen, die den objektiven und den subjektiven Tatbestand (Vorsatz) des § 370 AO bilden, vollständig überzeugt sein (BFH-Urteil vom 12. Juli 2016 II R 42/14, BFHE 254, 105, BFH/NV 2016, 1600).
  • BFH, 05.03.1979 - GrS 5/77

    Aussetzung des Vollzugs - Rechtmäßigkeit eines Antrags - Steuerhinterziehung -

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 23.03.2017 - 1 K 3704/15
    Dies bedeutet aber keine Übernahme von Grundsätzen des Strafverfahrensrechts, sondern lässt sich daraus ableiten, dass die Finanzbehörde im finanzgerichtlichen Verfahren die objektive Beweislast (Feststellungslast) für steueranspruchsbegründende Tatsachen trägt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 5. März 1979 GrS 5/77, BFHE 127, 140, BStBl II 1979, 570, 573; vom 21. April 2016 II B 4/16, BFHE 253, 189, BStBl II 2016, 576).
  • BFH, 21.04.2016 - II B 4/16

    Berliner Zweitwohnungsteuer keine Verbrauchsteuer - leichtfertige

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 23.03.2017 - 1 K 3704/15
    Dies bedeutet aber keine Übernahme von Grundsätzen des Strafverfahrensrechts, sondern lässt sich daraus ableiten, dass die Finanzbehörde im finanzgerichtlichen Verfahren die objektive Beweislast (Feststellungslast) für steueranspruchsbegründende Tatsachen trägt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 5. März 1979 GrS 5/77, BFHE 127, 140, BStBl II 1979, 570, 573; vom 21. April 2016 II B 4/16, BFHE 253, 189, BStBl II 2016, 576).
  • BFH, 12.06.1986 - V R 75/78

    Zur Bedeutung der Rechnung für den Vorsteuerabzug

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 23.03.2017 - 1 K 3704/15
    Hierzu gehört die gesonderte Inrechnungstellung der Steuer i.S. von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG (BFH-Entscheidungen vom 12. Juni 1986 V R 75/78, BFHE 146, 569, BStBl II 1986, 721; vom 28. Dezember 2001 V B 148/01, BFH/NV 2002, 682; vom 14. November 2006 V B 88/05, BFH/NV 2007, 509).
  • BFH, 28.12.2001 - V B 148/01

    Nichtigkeit eines Schätzungsbescheides; grundsätzliche Bedeutung

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 23.03.2017 - 1 K 3704/15
    Hierzu gehört die gesonderte Inrechnungstellung der Steuer i.S. von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG (BFH-Entscheidungen vom 12. Juni 1986 V R 75/78, BFHE 146, 569, BStBl II 1986, 721; vom 28. Dezember 2001 V B 148/01, BFH/NV 2002, 682; vom 14. November 2006 V B 88/05, BFH/NV 2007, 509).
  • EuGH, 15.09.2016 - C-518/14

    Senatex - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 23.03.2017 - 1 K 3704/15
    Wird zunächst eine Rechnung ausgestellt, die den Anforderungen der §§ 14, 14a UStG nicht entspricht, und wird diese Rechnung später berichtigt, kann das Recht auf Vorsteuerabzug aufgrund der berichtigten Rechnung -rückwirkend- für den Besteuerungszeitraum ausgeübt werden, in dem die Rechnung ursprünglich ausgestellt wurde (Urteile des Gerichtshofs der Europäischen C -EuGH- vom 15. September 2016 C-518/14, Senatex, Deutsches Steuerrecht -DStR- 2016, 2211; vom 15. September 2016 C-516/14, Barlis 6, DStR 2016, 2216; BFH-Urteil vom 20. Oktober 2016 V R 26/15, BFHE 255, 348, DStR 2016, 2967).
  • EuGH, 15.09.2016 - C-516/14

    Barlis 06 - Investimentos Imobiliários e Turísticos - Vorlage zur

  • BFH, 19.04.2007 - V R 48/04

    Vorsteuerabzug aus Lieferungen in einem sog. Umsatzsteuerkarussell

  • EuGH, 21.06.2012 - C-80/11

    Der Mehrwertsteuerabzug kann grundsätzlich nicht wegen Unregelmäßigkeiten

  • EuGH, 06.07.2006 - C-439/04

    Kittel - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Vorsteuerabzug - Karussellbetrug -

  • BFH, 23.09.2009 - XI R 14/08

    Kein Vorsteuerabzug einer Grundstücksgemeinschaft, wenn nur einer ihrer

  • BFH, 20.07.2012 - V B 82/11

    Leistungsort bei Schadensregulierung und Rückwirkung der Rechnungsberichtigung -

  • BFH, 06.10.2005 - V R 40/01

    Errichtung eines Einfamilienhauses durch Ehegattengemeinschaft ohne

  • BFH, 02.04.1997 - V B 26/96

    Zur zutreffenden Bezeichnung des Leistungsempfängers in Rechnungen für Zwecke des

  • BFH, 20.10.2016 - V R 54/14

    Umsatzsteuer: Rückwirkung der Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der

  • BFH, 01.10.1992 - IV R 34/90

    Auswirkungen eines groben Schätzfehlers des Finanzamts

  • BFH, 10.01.2013 - XI B 33/12

    Rechnungsberichtigung setzt zuvor erteilte (erstmalige) Rechnung voraus

  • BFH, 05.12.2007 - X B 4/07

    Schätzung: Bindung des BFH an die Schätzung von Besteuerungsgrundlagen durch das

  • BFH, 02.06.2014 - III B 101/13

    Keine Revisionszulassung wegen Einwendungen gegen die Richtigkeit der

  • BFH, 10.05.2012 - X B 71/11

    Keine Revisionszulassung wegen Einwendungen gegen die Richtigkeit von

  • BFH, 08.10.2009 - V B 45/09

    Vorsteuerabzug - Bezeichnung des Leistungsempfängers in der Rechnung

  • BFH, 25.05.2000 - V B 55/00

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Divergenz

  • FG München, 07.12.2018 - 7 V 2652/18

    Erfolgloser Antrag auf Aussetzung der Vollziehung

    Hierbei handelt es sich, auch hinsichtlich der absoluten Zahlen, um relativ geringe Hinzuschätzungen, die zulässig sind, um einer nicht sicher feststehenden Fehlerlosigkeit der Buchführung, wie sie aufgrund der festgestellten Buchführungsmängel besteht, Rechnung zu tragen (Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 23. März 2017 1 K 3704/15, EFG 2018, 328, DStRE 2018, 1268).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht